Gerichtsurteil: SM ist (fast) wie Wellness
Lebenvon Christian Werner 1. Oktober 2018
Muss der Vermieter einer Ferienwohnung mit Sado-Maso-Studio den normalen (19 Prozent) oder den ermäßigten (7 Prozent, für Beherbergung) Steuersatz für seine Umsätze bezahlen? Nur den ermäßigten, urteilte das Finanzgericht Niedersachsen. Denn „im Ergebnis“, so das Gericht, sei im SM-Studio „kein entscheidungserheblicher Unterschied zu klassischen Wellnessangeboten (z. B. Whirlpool, Sauna, Massage) festzustellen.“
Bislang hatte der Vermieter nur den ermäßigten Steuersatz für Beherbergung verrechnet, das Finanzamt beharrte bei einer Betriebsprüfung aber auf 19 Prozent. Weil: Nicht um die Beherbergung, sondern um die Ausübung bestimmter sexueller Praktiken ginge es doch dabei.
Der Vermieter klagte das Finanzamt: Schließlich stünde der überwiegende Teil der Wohnung für Beherbergung zur Verfügung. Zudem hätten Studien belegt, dass der durchschnittliche Geschlechtsverkehr nur etwa 15 Minuten dauere. Seine Gäste hätten also genügend Zeit, die anderen Räume zu nutzen. Das Finanzgericht gab dem Kläger recht. Nur für die Fläche des SM-Studios sei der erhöhte Mehrwertsteuersatz abzuführen, da es sich dabei um „Leistungen, die das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden steigern (‚Wellnessangebote‘) als nicht unmittelbar der Vermietung dienende Leistungen“ handle.
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